„Es gibt viele Leute, die die großen Dinge tun können. Aber es gibt sehr wenige Leute, die die kleinen Dinge tun.“

(Mutter Teresa)

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KOSTEN / FINANZIERUNG

Kosten / Finanzierung der häuslichen Krankenpflege

Ein wichtiger Faktor für die Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege ist die Frage der Kostenerstattung. Die wichtigsten und häufigsten Kostenträger sind die zuständige Pflege– und Krankenkasse. Im Bereich der Grundpflege (SGB XI) steht die Pflegeversicherung, im Bereich der Behandlungspflege (SGB V) die Krankenkasse als Leistungsträger. Falls ein Pflegegrad besteht, ist die Höhe der Erstattung von dem jeweiligen Pflegegrad abhängig.

Wenn das Geld nicht reicht

Übersteigen die Kosten die der Pflegeversicherung, gibt es, neben der privaten, weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. Mit unserer Hilfe ist es möglich, eine umfassende Beratung sicherzustellen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf !

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UND WIR GARANTIEREN IHNEN, DAS SIE NICHT INS HEIM MÜSSEN

Leistungen bei Pflegegraden in der häuslichen Pflege ab 2017

Pflegegrad 1: Monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch stehen den noch weitgehend selbstständigen, geringfügig Pflegebedürftigen mit Pflegegrad I ab 2017 zu. Ansonsten erhalten sie keine Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst und müssen die Kosten selbst tragen. – Nur Leistungen als Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung (bis zu 4.000 Euro) sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr stehen ihnen zu.

Dagegen haben Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf  Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen sind alle pflegerischen Hilfen, die zuhause von professionellen Kräften für ambulante Pflege geleistet werden, sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegeversicherte mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, psychisch Kranke oder geistig Behinderte („Pflegestufe 0“) sowie Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3. für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege. Hier die neuen Sätze für Pflegesachleistungen ab 2017:

  • Pflegegrad 2: monatlich 689 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 1.995 Euro

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle dieser Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde Bekannte beantragen. Hier die neuen Leistungssätze für das monatliche Pflegegeld:

  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro
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