Neue Pflegegrade 2017

Pflegegrade (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff)

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits wird dadurch wegfallen.

Im Zentrum des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht der pflegebedürftige Mensch, seine Selbständigkeit und seine Fähigkeiten, unabhängig davon ob er wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen auf die Unterstützung durch Andere angewiesen ist. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Diese bilden den Unterstützungsbedarf eines Menschen besser als bislang ab. Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen ausschlaggebend und damit verbunden die Frage: Was kann er oder sie noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung?

Je nachdem in welchem Ausmaß die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Mit dem neuen Begutachtungsinstrument werden die Selbständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen in sechs Lebensbereichen (Module) erfasst. Die sechs Lebensbereiche sind: Mobilität (Modul 1), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3), Selbstversorgung (Modul 4), Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5) und Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Modul 6).

Mit dem neuen Begutachtungsinstrument wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch Familienangehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es wird nach einer pflegefachlich begründeten Systematik durch Punkte abgebildet, wie weit die Selbständigkeit und die Fähigkeiten einer Person eingeschränkt sind. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung  ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Dieser bestimmt die Leistungen der Pflegekassen.

Fragen & Antworten

Was ist der Kern der Änderungen?

Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff bewirkt, dass künftig nicht mehr nur Menschen mit körperlicher Einschränkung voll in den Leistungskatalog einbezogen werden, sondern gleichberechtigt auch 1,6 Millionen Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und schwindender geistiger Kraft wie Demenzkranke. Entsprechend ändern sich die Begutachtungsverfahren grundlegend: Es wird nicht mehr nach Minuten abgerechnet, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit.

Muss sich der Pflegebedürftige bei der Pflegekasse melden?

Nein. Alle, die schon heute pflegebedürftig sind und Leistungen beziehen, müssen keinen Antrag auf Neubegutachtung stellen. Die Überleitung erfolgt automatisch. Sollte aber jemand bis Ende des Jahres keinen Überleitungsbescheid bekommen haben, sollte er sich spätestens in den ersten Januartagen bei seiner Pflegekasse melden.

„Natürlich können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auch einen Antrag auf Neubegutachtung stellen. Das ist dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat und deshalb mehr pflegerische Unterstützung benötigt wird“, sagt Gesundheitsminister Hermann.

Sind die Leistungen geringer als vorher?

Nein. Es gilt Bestandsschutz. Im Gegenteil: Pflegebedürftige werden grundsätzlich besser eingestuft. Solche mit körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz etwa wegen Demenzerkrankung werden zwei Pflegegrade höher eingestuft.

Was bedeutet das im einzelnen?

Ein Pflegebedürftiger mit körperlichen Einschränkungen, der jetzt die Pflegestufe 1 hat, kommt automatisch in den Pflegegrad 2. Ein Pflegebedürftiger, der in der Pflegestufe 1 ist und zudem in seinen Alltagskompetenzen eingeschränkt ist, bekommt automatisch den Pflegegrad 3 und so weiter. Für die höchste Pflegestufe 3 gibt es dann den Pflegegrad 4 und mit eingeschränkten Alltagskompetenzen den höchsten Pflegegrad 5.

Wer bekommt den Pflegegrad 1?

Den Pflegegrad 1 gibt es praktisch nur für Pflegebedürftige, die ihren Antrag im neuen Jahr stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der für die Begutachtung zuständig ist, rechnet damit, dass 2017 zusätzlich rund 200.000 Bedürftige erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Und Gröhe geht mittelfristig von zusätzlich 500.000 Menschen aus, die Leistungen erhalten.

Wer sollte also gleich Anfang 2017 einen Antrag stellen?

Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen wie Demenzkranke oder ihre Angehörigen, sofern sie dies nicht schon getan haben. Denn für sie erhöht sich mit der zum 1. Januar startenden zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes II „die Chance, zumindest in den Pflegegrad 1 zu kommen“. Darauf machte der Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der Krankenkassen (MDS), Peter Pick, im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur aufmerksam. Das gelte auch für Menschen, die absehbar nur einen geringen Unterstützungsbedarf haben.

Was gilt für Pflegebedürftige in Heimen?

Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind die pflegebedingten Eigenanteile gleich hoch und erhöhen sich nicht mehr durch steigende Pflegebedürftigkeit. Für übergeleitete Leistungsempfänger, deren Eigenanteil im Januar höher ist als bisher, zahlt die Pflegekasse die Differenz.

Gibt es Verbesserungen für pflegende Angehörige?

Ja. Der Gesetzgeber will, dass der Pflegebedürftige möglichst lange in seinem persönlichen Umfeld bleiben kann. Daher stärkt er privates Engagement für die schwere Pflegearbeit – vor allem in der Familie. Pflegende Angehörige sollen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden. Zudem werden Hilfen – etwa für Urlaub oder bei Krankheit – verbessert.

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